Artikel 45 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 45

Beide Seiten heben die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgüterschutzes hervor und ermutigen zur Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches.

Zu diesem Zweck vereinbaren sie einen ExpertInnenaustausch von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038322

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