vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 45 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VIII

Vollzug des Abkommens

Artikel 45

Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens vorzusorgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004742

alte Dokumentnummer

N1195315007R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)