Artikel 45 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 45

Artikel 45

Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.

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