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Artikel 45 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 45

Artikel 45

Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt:

Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;

industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

Entwicklung des Humankapitals;

Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.

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