Artikel 45 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Begriffsbestimmungen

Artikel 45

Für die Anwendung der Artikel 44 bis 60 und Artikel 61 Absätze 3 und 4 gelten als

  1. 1. „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahnverwaltungen gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind.
  2. 2. „Großbehälter'': ein Transportmittel, das
  1. 3. „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese Nummer besteht aus acht Ziffern, denen sie die Buchstaben TR vorangestellt sind.

    Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge:

1 - Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens,

2 - Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,

3 A - Exemplar für den Zoll,

3 B - Exemplar für den Empfänger,

4 - Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens,

5 - Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,

6 - Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR, mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3 A, sind auf der rechten Seite mit einem grünen, etwa 4 cm breiten Rand versehen.

  1. 4. „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden. Die Nachweisung ist in gleicher Stückzahl wie der zugehöriger Übergabeschein TR vorzulegen.

    Die Anzahl der Nachweisungen in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR in der einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

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