Artikel 45
Artikel 45.In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 45
Artikel 45.In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
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