Artikel 44
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat
- a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
- b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057935
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