Artikel 44
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organisatorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, erfolgen, etwa durch
- a) den Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse;
- b) die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Achtung des Grundsatzes der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;
- c) die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung und der Befähigung des Personals für deren Nutzung und Wartung;
- d) die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;
- e) die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;
- f) die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen;
- g) die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;
- h) die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instrumenten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
(2) Weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel genannten Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie sind in Anlage II aufgeführt.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bei Bedarf in regelmäßigen Abständen die in Anlage II enthaltene als Anhalt dienende und nicht erschöpfende Liste der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, entwickelt sie weiter und gibt in dieser Hinsicht Leitlinien mit dem Ziel vor, technologischen Fortschritten und Innovationen Rechnung zu tragen sowie auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Staaten, Subregionen und Regionen einzugehen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Schlagworte
Regulierungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277522
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