Artikel 44 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 44

Artikel 44. Wenn die Vertrauensleute als Arbeiter verwendet werden, ist ihre Tätigkeit als Vertreter der Kriegsgefangenen auf die vorgeschriebene Arbeitszeit anzurechnen.

Den Vertrauensleuten ist für ihren Briefverkehr mit den Militärbehörden und der Schutzmacht jede Erleichterung zu gewähren. Dieser Briefverkehr ist nicht zu beschränken.

Ein Gefangenenvertreter darf nicht verlegt werden, ohne daß ihm die erforderliche Zeit gewährt wird, seinen Nachfolger mit den laufenden Angelegenheiten vertraut zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003252

alte Dokumentnummer

N1193624290L

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