Artikel 44 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 44

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2009 die für die Periode 2005 bis 2008 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066205

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