Artikel 44
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2009 die für die Periode 2005 bis 2008 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Schlagworte
Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066205
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