Artikel 44 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 44

Personen an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges, das in einem Infektionsgebiet gelandet ist und dessen Passagiere und Besatzung sich nach den in Artikel 35 niedergelegten Bedingungen gerichtet haben, gelten nicht als aus einem solchen Gebiet angekommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056755

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