Artikel 44 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 44

Artikel 44. Spareinlagen.

An gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihren Satzungen zur Übernahme von Geldeinlagen befugt sind, kann der Fonds mittelbare oder unmittelbare Hilfe nur dann gewähren, wenn die Entgegennahme der Geldeinlagen satzungsgemäß in nachstehender Weise geregelt ist:

  1. 1. Die Entgegennahme von Geldeinlagen darf nur in laufender Rechnung (ohne Ausstellung von Einlagebüchern) erfolgen und muß auf diejenigen Mitglieder beschränkt sein, die die Erwerbung eines Eigenhauses oder die Erlangung einer Siedlerstelle anstreben.
  2. 2. Die Pflicht zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung von Geldeinlagen ist von einer mindestens halbjährigen Kündigungsfrist abhängig zu machen. Die Einlage wird jedoch
  1. a) unkündbar, sobald der Einleger hinsichtlich eines der Vereinigung gehörigen bestimmten Grundstückes mit dieser vereinbart, daß auf diesem Grundstücke der Bau errichtet werden soll;
  2. b) unkündbar und im Ausmaße der gemachten Aufwendung unverzinslich, wenn die Vereinigung über Antrag des Einlegers zur Errichtung des Baues ein bestimmtes Grundstück erwirbt;
  3. c) unkündbar und unverzinslich, sobald die Vereinigung mit dem Bau begonnen und dafür Aufwendungen gemacht hat (unkündbarer Bauvorschuß).
  1. 3. Die Hälfte der jeweils im Geldeinlagenverkehr eingegangenen Mittel ist, insoweit diese Mittel nicht im Sinne des Punktes 2, lit. a, b, c, Verwendung gefunden haben, in einer jederzeit leicht realisierbaren Weise anzulegen.
  2. 4. Die Verzinsungsbedingungen (Höhe des Zinsfußes, Beginn und Aufhören der Verzinsung, Berechnung der Zinsen, Kapitalisierung der Zinsen) sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei den maßgebenden Kreditinstituten des Ortes und der Umgebung festzusetzen.
  3. 5. Der Gesamtbetrag der Geldeinlagen desselben Mitgliedes darf die Höhe des künftigen Kaufschillings oder Gesamtaufwandes für ein Eigenhaus oder eine Siedlerstelle nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144286

alte Dokumentnummer

N9192537463L

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