Artikel 44 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

Artikel 44

(1) Artikel 44.Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz", “Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 255/1934)

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