Artikel 44 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 44

(1) Artikel 44.Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz", “Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Schlagworte

Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,

Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz,

direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip,

Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk,

Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002718

alte Dokumentnummer

N1193018851R

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