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Artikel 43 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 43

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;
  1. aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;
  1. b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
  2. c) die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;
  3. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
  4. e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
  5. f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064148

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