Abs 1: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 43
- 1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
- 2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)