ARTIKEL 43 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 1: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 43

  1. 1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
  1. 2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.

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