ARTIKEL 43 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1993

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

  1. 1. Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949*) entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt.
  2. 2. Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955

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