Artikel 43 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 43

Ein Luftfahrzeug gilt nicht als aus einem Infektionsgebiet angekommen, wenn es in einem solchen Gebiet nur auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der nicht selbst Infektionsgebiet ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056754

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