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Artikel 43 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VII

Dienstgrade der Kriegsgefangenen

Artikel 43

Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden.

Die Gewahrsamsmacht hat die Beförderungen von Kriegsgefangenen im Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihr von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004870

alte Dokumentnummer

N1195315137R

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