vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

b) Besondere Bestimmungen über die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 43

Ist der Verurteilte im ersuchenden Staat in Haft, so wird er, vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften dieses Staates, dem ersuchten Staat übergeben, sobald der ersuchende Staat von der Annahme des Vollstreckungsersuchens unterrichtet worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)