Artikel 43 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung der Exemplare des

Expreßgutscheins TIEx

Artikel 43

Bei Beförderungen mit Internationalem Expreßgutschein

  1. a) - werden die nach Artikel 35 Absatz 2 verlangten Kurzbezeichnungen auf den Exemplaren Nrn. 2, 3 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;
  1. b) werden die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins in Anwendung von Artikel 37 der Bestimmungszollstelle vorgelegt, die das Exemplar Nr. 2 unverzüglich der Eisenbahnverwaltung zurückgibt, nachdem sie ihren Sichtvermerk auf diesem Exemplar angebracht hat, und das Exemplar Nr. 4 behält.

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