Artikel 42b L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2002

Artikel 42b

Ausschuß für europäische Integration und
grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Dem Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt insbesondere die Besorgung von Aufgaben, die der Landtag gemäß Artikel 83 in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat.

(2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

(3) Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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