Artikel 42a L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

Artikel 42a

Hauptausschuß

(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).

(2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

(3) Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.

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