ARTIKEL 42
Verhältnismäßigkeit und Fairness
(1) Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.
(2) Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242191
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