13. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 42
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds aufgrund der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
(3) Über die Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 4 ist zwischen den Ländern eine Zusatzvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens tritt nur nach Einlangen der Mitteilungen der Länder über das Zustandekommen der Zusatzvereinbarung in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066203
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