Artikel 42 Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie

Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066774

alte Dokumentnummer

N4199812209O

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