Artikel 42 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 42

Maßnahmen zur Beweiserhebung

(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten [englischer Text]/eines Dritten [französischer Text] sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären. Sie kann insbesondere die Parteien ersuchen, schriftliche Beweismittel vorzulegen, und beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder andere Richter des Gerichtshofs beauftragen, eine Untersuchung, einen Augenschein oder eine andere Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung ihrer beauftragten Mitglieder kann sie unabhängige externe Sachverständige bestellen.

(3) Die Kammer kann jede Person oder Institution ihrer Wahl bitten, zu einer bestimmten Frage Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten.

(4) Die Parteien unterstützen die Kammer oder ihre beauftragten Mitglieder bei der Beweiserhebung.

(5) Wird nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ein Bericht abgefaßt oder eine andere Maßnahme getroffen, weil eine klagende oder beklagte Vertragspartei dies beantragt hat, so trägt diese die entsprechenden Kosten, wenn die Kammer nichts anderes bestimmt. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten [englischer Text]/Dritten [französischer Text] anzulasten sind, der die Abfassung des Berichts oder die andere Maßnahme beantragt hat. In allen Fällen setzt der Kammerpräsident die Höhe der Kosten fest.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)