Artikel 42
Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.
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