Artikel 42
Die aus außervertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Maßnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080377
alte Dokumentnummer
N5199319670L
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