Artikel 42
Artikel 42. Besondere Grundsätze für Siedlungen.
Für Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen haben folgende besondere Grundsätze zu gelten:
- 1. Der Siedler kann nicht Eigentümer der Siedlerstelle sein, es können ihm aber am Siedlerhaus die Rechte des Eigentümers und am Grundstücke die Rechte des Nutznießers zustehen (Baurecht).
- 2. Der Siedler hat sich in der Regel an den Bauarbeiten werktätig zu beteiligen (Selbsthilfe, Eigenhandbau). Seine Arbeit wird nach Stunden (Siedlerstunden) bemessen und darf in keinem Falle höher als nach den normalen Tarifsätzen bewertet werden. Sie wird jedoch nicht bar entlohnt, sondern es wird ihr Wert dem Siedler gutgeschrieben (Punkt 4).
- 3. Der Vorstand der Siedlungsvereinigung hat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrate festzusetzen:
- a) welche Anzahl von Siedlerstunden jeder Siedler zu leisten hat, wobei als Mindestzahl 1000 festzusetzen ist;
- b) in welcher Weise dem Siedler die Gutschrift des Wertes seiner Arbeit gesichert wird;
- c) unter welchen Bedingungen es dem Siedler erlaubt ist, sich durch Stellung und Bezahlung einer fremden Arbeitskraft von der Pflicht zur Eigenarbeit zu befreien.
- 4. Der Siedler hat außer der Eigenarbeit, deren Wert ihm gemäß Punkt 2 gutgeschrieben wird, mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten bar einzuzahlen und das jährliche Siedlerentgelt zu entrichten.
- 5. Das Siedlerentgelt ist derart festzusetzen, daß unter Wahrung sowohl des gemeinnützigen Charakters als auch der Rentabilität die Deckung der gesamten Hausauslagen (Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsauslagen, insbesondere öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien, Wasser, Beleuchtung, Reinigung u. s. w.) einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen sowie des Erfordernisses für Verzinsung und Tilgung der Baukosten sichergestellt ist.
- Die Kapitaltilgungsraten der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen sowie die Zinsen und Tilgungsraten der ohne Fondshilfe aufgenommenen Hypothekardarlehen müssen unbedingt im Siedlerentgelte ihre Deckung finden. Solange das Siedlerentgelt nicht hinreicht, um die gänzliche Verzinsung der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen zu bestreiten, ist der jeweils vom Amte festgesetzte Teilbetrag des Zinsenerfordernisses aus dem Siedlerentgelte an das Amt abzuführen.
- Die Festsetzung des Siedlerentgeltes und jede Änderung desselben ist dem Amte zur Genehmigung vorzulegen. Über Verlangen des Amtes ist das Siedlerentgelt neu festzusetzen.
- 6. Der Siedler ist verpflichtet, das zur Siedlerstelle gehörige Grundstück in der Regel allein mit seiner Familie sorgfältig zu bewirtschaften.
- 7. Die Begründung oder Übertragung des Baurechtes an der Siedlerstelle (Punkt 1) bedarf der Genehmigung des Amtes. Sie kann erst dann erfolgen, wenn der Siedler einen entsprechenden Teil der vom Fonds gewährten oder verbürgten Darlehen rückerstattet hat und wenn genügende Sicherheit für die weiteren zu leistenden Rückzahlungen besteht. Die Sicherheit ist dann als vorhanden anzusehen, wenn der Rest der gewährten oder verbürgten Darlehen während der Dauer des Baurechtes in mäßigen Jahresraten abgestattet werden kann. Der Baurechtsvertrag und die Festsetzung des Bauzinses bedürfen der Genehmigung des Amtes.
- 8. Die Grundsätze für die Übertragung eines Eigenhauses und insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Kaufschillings (Artikel 41, Absatz 2) finden sinngemäß Anwendung.
- 9. Der dem Siedler gutgeschriebene Wert seiner Eigenarbeit wird in 30 gleichen Jahresraten von dem gesamten Baukostenaufwand abgerechnet. Wird die Siedlerstelle während dieser 30 Jahre an einen anderen Siedler übertragen, so ist dieser verpflichtet, seinem Vorgänger den noch nicht abgeschriebenen Wert seiner Eigenarbeit zu vergüten. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind entsprechend zu berücksichtigen.
Schlagworte
Wohnsiedlung, Erhaltungsauslage, Verwaltungsauslage
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144284
alte Dokumentnummer
N9192537461L
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