Kapitel IX
Konferenzen
Artikel 41
Die Gesundheitsversammlung oder der Rat kann örtliche, allgemeine, fachliche oder andere besondere Konferenzen zur Erörterung jeder Angelegenheit der Zuständigkeit der Organisation einberufen und die Vertretung internationaler Organisationen bei solchen Konferenzen sowie mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, nationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen sicherstellen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rat bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057534
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