Artikel 41
Artikel 41. Die Kriegführenden haben für die Übersendung der für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen unterzeichneten Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, alle Erleichterungen zu gewähren.
Sie haben Vorsorge zu treffen, daß nötigenfalls die durch die Gefangenen geleisteten Unterschriften beglaubigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003249
alte Dokumentnummer
N1193624287L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
