Artikel 41 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 41

Beide Seiten heben die Bedeutung der Kulturforschung und der Ausbildung zum Kulturmanager hervor und bekunden ihr Interesse an der Zusammenarbeit ihrer Institutionen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038318

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