Zu Art. 41 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Kapitel VI
Schutzzeichen
Artikel 41
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit dem Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund versehen sein.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
Zu Art. 41 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004804
alte Dokumentnummer
N1195315070R
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