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Artikel 41 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 41 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Kapitel VI

Schutzzeichen

Artikel 41

Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit dem Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund versehen sein.

Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.

Zu Art. 41 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004804

alte Dokumentnummer

N1195315070R

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