vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 41 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 41

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
  4. d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  5. e) jede nach Artikel 21 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
  6. f) jede nach Artikel 24 Absatz 1 eingegangene Notifikation;
  7. g) jede Zurücknahme einer Notifikation nach Artikel 24 Absatz 4;
  8. h) jede nach Artikel 28 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  9. i) jede nach Artikel 37 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
  10. j) jede nach Artikel 38 eingegangene Erklärung;
  11. k) jede nach Artikel 40 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigen Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008751

alte Dokumentnummer

N1197614969S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)