Artikel 41
Beendigung der Geschäftstätigkeit
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden. Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051226
alte Dokumentnummer
N3199115315J
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