Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 41
Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12013105
alte Dokumentnummer
N1199010673H
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