Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus
Drittländern
Artikel 41
Waren, die in der in Artikel 39 Absatz 1 oder in Artikel 40 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L vorgelegt wird, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren ausgestellt worden ist.
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