Artikel 41 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT

Artikel 41

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.

(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangsstelle deswegen die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU für offensichtlich unzureichend hält, so kann sie ausnahmsweise eine höhere Sicherheit verlangen, die einem Mehrfachen des Pauschbetrages von 7 000 ECU entspricht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)