Artikel 41
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080376
alte Dokumentnummer
N5199319669L
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