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ARTIKEL 41 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 2

NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

ARTIKEL 41

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.

Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.

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1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221989

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