ARTIKEL 40
Übergangsbestimmungen
Artikel 40
- 1. Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
- 2. Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
