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Artikel 40 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1993

ARTIKEL 40

Übergangsbestimmungen

Artikel 40

  1. 1. Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
  2. 2. Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.

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