Artikel 40
Artikel 40. Die Prüfung der Briefschaften ist in möglichst kurzer Zeit zu bewirken. Die Durchsicht der Postsendungen hat außerdem auf die Erhaltung der etwa darin befindlichen Lebensmittel Bedacht zu nehmen und möglichst in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm dazu ermächtigten Vertrauensmannes zu erfolgen.
Eine durch die Kriegführenden aus militärischen oder politischen Gründen erlassene Sperre des Briefverkehrs ist nur vorübergehend zulässig und hat von möglichst kurzer Dauer zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003248
alte Dokumentnummer
N1193624286L
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