Artikel 40 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 40

Artikel 40. Die Prüfung der Briefschaften ist in möglichst kurzer Zeit zu bewirken. Die Durchsicht der Postsendungen hat außerdem auf die Erhaltung der etwa darin befindlichen Lebensmittel Bedacht zu nehmen und möglichst in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm dazu ermächtigten Vertrauensmannes zu erfolgen.

Eine durch die Kriegführenden aus militärischen oder politischen Gründen erlassene Sperre des Briefverkehrs ist nur vorübergehend zulässig und hat von möglichst kurzer Dauer zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003248

alte Dokumentnummer

N1193624286L

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