Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 40
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 39 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
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