Artikel 40 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 40

Artikel 40.Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

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