Artikel 3ter
(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.
(2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein, teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es in dem regelmäßig erscheinenden, von ihm herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.
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