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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtungen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
  2. b) das Betreuungsgut für Seeleute muß an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muß eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

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