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Artikel 3 Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.1978

Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern

  1. 1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  2. 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
  3. 3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  4. 4. den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
  5. 5. die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010400

Dokumentnummer

NOR12132639

alte Dokumentnummer

N8197810380I

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