Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern
- 1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
- 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
- 3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
- 4. den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
- 5. die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010400
Dokumentnummer
NOR12132639
alte Dokumentnummer
N8197810380I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)