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Artikel 3 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Artikel 3

Österreichische Schiffe dürfen die niederländischen Wasserstraßen und niederländische Schiffe die österreichischen Wasserstraßen im Zusammenhang mit Beförderungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 befahren. Dies gilt auch entsprechend für den Transport von schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern sowie für das Überführen von Schiffsneubauten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR40086978

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