Artikel 3 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen sowie der Bau- und Werkzonen fest.

(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272540

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